Chatbots müssen sich outen
Wer in ein Chat-Fenster schreibt, muss erfahren, dass dort kein Mensch antwortet. Der Hinweis muss von selbst erscheinen, bevor das Gespräch losgeht. Ein Satz im Impressum reicht nicht.
Betreiber der WebsiteDie Transparenzpflichten der KI-Verordnung sind seit heute wirksam. Sie betreffen nicht nur Technologiekonzerne, sondern jeden, der KI im Kundenkontakt einsetzt — auch mit einem Chatbot auf der eigenen Website. Hier steht, was wirklich gilt.
Für Systeme, die vorher schon liefen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 — Zeit zum Nachbessern ist also da.
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) gilt seit August 2024 und wird in Stufen wirksam. Am 2. August 2026 — also seit heute — greift Artikel 50 mit den Transparenzpflichten.
Dahinter steckt ein einfacher Gedanke: Niemand soll getäuscht werden. Wer mit einer Maschine schreibt, soll das wissen. Und wer ein Foto sieht, das gar keins ist, soll das auch erfahren. Mehr will die Regel nicht.
Wichtig dabei: Es geht nicht nur um die großen Firmen, die KI herstellen. Es geht genauso um alle, die KI benutzen — im Kundendienst, in der Werbung oder beim Sichten von Bewerbungen. Also auch um eine Schule mit einem Chat-Fenster auf der Startseite.
Artikel 50 kennt keine pauschale Regel, sondern klar umrissene Situationen. Bei jeder steht dabei, wen sie trifft.
Wer in ein Chat-Fenster schreibt, muss erfahren, dass dort kein Mensch antwortet. Der Hinweis muss von selbst erscheinen, bevor das Gespräch losgeht. Ein Satz im Impressum reicht nicht.
Betreiber der WebsiteBilder, Ton und Video aus dem Computer müssen eine unsichtbare Markierung tragen, damit Programme sie erkennen. Darum kümmert sich das KI-Werkzeug selbst — nicht Sie als Nutzer.
Anbieter des KI-SystemsSieht ein Bild oder Video aus wie eine echte Aufnahme von einem echten Menschen oder Ort, ist es aber am Computer entstanden? Dann muss ein sichtbarer Hinweis dazu — gut lesbar, nicht versteckt.
Wer veröffentlichtWertet ein Programm aus, wie jemand gestimmt ist, oder sortiert es Menschen nach Merkmalen wie Alter oder Herkunft, müssen die Betroffenen das erfahren — vorher, nicht hinterher.
Wer das System einsetztWer KI im Betrieb nutzt, muss dafür sorgen, dass die damit arbeitenden Personen sie verstehen. Ein Zertifikat verlangt niemand — ein solides Grundwissen schon.
Gilt schon seit Februar 2025Nachrichtenartikel und ähnliche Texte über Themen, die alle angehen, brauchen einen Hinweis, wenn sie von einer KI stammen. Liest ein Mensch sie vorher gegen und steht dafür gerade, entfällt das.
Wer veröffentlichtDrei Beispiele — jeweils links, wie man es oft sieht, und rechts, wie es richtig ist.
Der Besucher glaubt, im Sekretariat schreibt jemand mit. Kein Hinweis, nirgends.
Ein Satz, gleich oben im Fenster, bevor das Gespräch beginnt. Mehr braucht es nicht.
Sieht aus wie ein Foto der Schule — ist aber am Computer entstanden. Nichts weist darauf hin.
KI-generiert
Ein dezenter Hinweis im Bild, unten rechts. Er stört die Gestaltung nicht und bleibt erhalten, wenn jemand das Bild weitergibt.
Übrigens: Beide Bilder oben stammen aus einem KI-Bildgenerator — es gibt weder
dieses Schulhaus noch diese Frau. Genau deshalb tragen sie hier den Hinweis.
Wichtig: Diese Pflicht greift vor allem, wenn das Bild täuschend echt
wirkt — also wie eine echte Aufnahme von einem echten Ort oder Menschen. Eine offensichtliche Zeichnung
oder ein Symbolbild braucht keinen Hinweis.
„Das sagen unsere Eltern“ — mit einem Gesicht, das nie existiert hat. Ohne Hinweis ist das eine Täuschung.
KI-generiert · keine reale Person
Bei Menschen gehört der Hinweis deutlicher hin als bei einem Gebäude — hier geht es um Vertrauen.
Zurzeit liest man oft, ab August müsse alles gekennzeichnet werden, wo KI mitgeholfen hat. Das stimmt so nicht.
„Jeder Text und jedes Bild, bei dem KI geholfen hat, muss markiert werden — sonst wird es teuer.“
Die Kennzeichnungspflicht gilt nur in bestimmten Fällen: Chat mit KI, künstlich erzeugte Medien, täuschend echte Fälschungen und bestimmte Nachrichtentexte. Ein Werbetext auf der eigenen Website, bei dem KI geholfen hat, gehört normalerweise nicht dazu.
Wer eine Kennzeichnung freiwillig setzt, macht dennoch nichts falsch — Offenheit schafft Vertrauen. Sie ist nur eben kein Gesetzesbefehl für jeden Fall.
Die häufigste Frage — und die Antwort ist erfreulich: Altbestand muss in aller Regel nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Bei Texten gilt allerdings etwas anderes.
Vor dem 2. August 2026 erzeugt? Kein Hinweis nötig.
Maßgeblich ist, wann das Bild entstanden ist — nicht, wann es online ging. Ein Bild, das im Juni erzeugt und erst im September veröffentlicht wird, bleibt also frei von der Pflicht.
Hier zählt die Veröffentlichung.
Ein Text, der vor dem Stichtag geschrieben, aber erst danach veröffentlicht wird, braucht den Hinweis. Das ist der einzige Punkt, an dem die Leitlinien strenger sind — er betrifft aber nur Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, nicht Ihre Leistungsseite.
Die EU-Kommission hat das in ihren Leitlinien zu den Transparenzpflichten ausdrücklich festgehalten — nachzulesen in Abschnitt 8.4 „Entry into application“, Randnummer 154, Seite 50. Dort steht, dass vor dem Stichtag erzeugte oder veränderte Inhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen. Das gilt sowohl für Artikel 50 Absatz 2 als auch für Deepfakes nach Absatz 4.
Eine Einschränkung, die dazugehört: Diese Leitlinien sind die Auffassung der Kommission — sie sind rechtlich nicht bindend und binden auch keine Gerichte. Sie sind der beste verfügbare Anhaltspunkt, aber keine Garantie.
Wer sich auf „vorher erstellt“ beruft, muss es im Zweifel zeigen können. Eine bloße Behauptung reicht nicht. Geeignet sind:
Originaldateien samt Metadaten aufbewahren — das Erstelldatum steckt meist schon darin.
E-Mails oder Protokolle, in denen die Fassung abgenommen wurde.
Angebote, Auftragsbestätigungen, Übergabeprotokolle mit Datum.
Belegen, wann die Leistung erbracht wurde.
Praktischer Rat: Legen Sie einmalig einen Ordner an, in dem KI-Bilder mit Datum liegen. Fünf Minuten Aufwand heute ersparen im Zweifelsfall eine unangenehme Diskussion.
Die Verordnung wird in Stufen wirksam. Zwei Fristen sind bereits verstrichen.
Bestimmte Anwendungen sind untersagt — etwa das Bewerten von Menschen nach sozialem Verhalten oder das Auslesen von Emotionen am Arbeitsplatz. Zugleich gilt: Wer KI einsetzt, muss dafür sorgen, dass die damit befassten Personen ausreichend geschult sind (Art. 4).
Pflichten für Anbieter großer KI-Modelle, dazu die Behördenstrukturen und der Sanktionsrahmen.
Der Stichtag, um den es hier geht. Für KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum im Einsatz waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 — diese Frist betrifft vor allem die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte.
Das Europäische Parlament stimmte am 16. Juni zu, der Rat nahm die Änderung am 29. Juni endgültig an. Grund war, dass die technischen Normen zur Hochrisiko-KI noch fehlten. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind davon ausdrücklich ausgenommen — sie gelten unverändert seit dem 2. August 2026.
Anwendungen etwa in Bildung, Beschäftigung oder Strafverfolgung. Ursprünglich für August 2026 vorgesehen, durch den Digital Omnibus verschoben.
Letzte Stufe für KI, die als Sicherheitsbauteil in regulierten Produkten steckt (Maschinen, Spielzeug, Aufzüge). Vorher August 2027.
Der Bußgeldrahmen staffelt sich nach Schwere. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag.
| Verstoß | Bußgeldrahmen |
|---|---|
| Verbotene KI-Praktiken (Art. 5) | bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Verletzung der Transparenzpflichten (Art. 50) und weiterer Betreiberpflichten | bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behörden | bis 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes |
Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die Verordnung ausdrücklich vor, dass jeweils der niedrigere der beiden Werte gilt. Die Schlagzeile „15 Millionen Strafe“ beschreibt also den oberen Rahmen für Konzerne — nicht das, was einem Handwerksbetrieb oder einer Schule droht.
Vier Schritte, die sich ohne großen Aufwand erledigen lassen.
Chatbot, automatische Übersetzung, Bildgenerator, Textassistent, Bewerbungsfilter — oft ist mehr im Einsatz als gedacht, gerade in eingekauften Werkzeugen.
Ein klarer Hinweis zu Beginn des Gesprächs: „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten.“ Das ist der Punkt, der die meisten Websites betrifft — und schnell erledigt ist.
Wo täuschend echte KI-Bilder oder -Videos von Personen oder Ereignissen im Spiel sind, gehört ein sichtbarer Hinweis dazu.
Die KI-Kompetenzpflicht gilt bereits seit Februar 2025. Verlangt wird kein Zertifikat, sondern ein angemessenes Grundverständnis bei denen, die mit den Systemen arbeiten.
Wir sehen uns Ihre Website an und sagen Ihnen konkret, was zu tun ist — und was Sie sich sparen können.
Kostenlos prüfen lassen →Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), insbesondere Artikel 4, 50 und 99.
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